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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kamil« (1. Dezember 2006, 13:40)
Zitat
Alles andere entspricht nicht dem Tierschutz.
Zitat
Tierschutzgesetz §4:
(1)Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. ... Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben und töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. ...
Zitat
Tierschutzgesetz §7:
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere ... sein können.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kamil« (1. Dezember 2006, 13:38)
Also Was wäre vielleicht unter Umständen wenn,... ;-)Zitat
Ich dachte da eher an ganz kleine Larven, die viell. verwachsen und behindert sind oder so.