Hallo Mario, der wollte Dir wohl beistig einen unterjubeln. Die Tiere sind aus dem Artenschutzabkommen nur noch im Anhang B. Axolotl brauchen beim Erwerb innerhalb der EU weder eine Cites-Bescheinigung noch eine Abgabebestätigung. Nur wenn Du die Axolotl außerhalb der EU kaufts oder verkaufts, benötigst Du einen Abgabebescheinigung.
Hier ist noch mal der Gesetzestext zum Abspeichern:
Die neue EU-Artenschutzverordnung ab 1.Juni 1997:
-Artenliste-
Um den Erfordernissen des europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, hat die Europäische Union eine neue Artenschutzverordnung (Verordnung EG 338/97) erarbeitet, die zum 1. Juni 1997 in Kraft treten und die seit 1984 geltenden Bestimmungen (Verordnung EWG 362/82) ersetzen wird. Die neue Regelung setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) und weitere europäische Schutzbestimmungen um und regelt einheitlich für alle EU-Länder die Ein- und Ausfuhr sowie Vermarktung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten.
Neben Händlern und wissenschaftlichen Einrichtungen müssen sich auch Terrarianer auf die neuen Bestimmungen einstellen und diese beim Erwerb, der Haltung, Zucht und Weitergabe von Reptilien und Amphibien beachten. Aus diesem Grund wird nachfolgend ein kurzer Überblick über die für den privaten Tierhalter wichtigsten Regelungen der neuen EU-Artenschutzverordnung vermittelt. Weitere Details oder Sonderbestimmungen können beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn erfragt werden. Nicht berücksichtigt sind hier die im Zusammenhang mit der EU-Verordnung notwendigen Anpassungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt (April 1997) noch nicht abgeschlossen sind.
Die Schutzkategorien und Anhänge der Verordnung EG 333/97
Je nach Gefährdungsgrad sind die von der Verordnung betroffenen Reptilien- und Amphibienarten in einem von vier Anhängen aufgeführt (s. nachfolgende Tabelle).
Anhang A enthält die im Anhang I des WA gelisteten arten (vom Aussterben bedrohte Arten, deren Bestand durch den Handel beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte) sowie weitere Arten (auch einige WA II-Taxa), die nach Ansicht der Europäischen Union in derartigem Umfang gefragt sind, daß jeglicher Handel deren Überleben gefährden würde. Darüber hinaus sind auch Taxa aufgeführt, deren Aufnahme aus Gründen der Verwechselbarkeit mit vom Aussterben bedrohten Arten notwendig erscheint. (Reptilien: 83 Arten, Amphibien: 16 Arten)
Anhang B umfaßt Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituationen zumeist noch eine nachhaltige Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulassen) und weitere Arten, die nach Einschätzung der Europäischen Union international in solchen Mengen gehandelt werden, daß a) deren Überleben oder b) die ökologische Rolle der Art nachteilig beeinflußt wird. Entsprechend der Regelung in Anhang A sind auch hier weitere Arten aus Gründen der Verrwechselbarkeit mit anderen gefährdeten Taxa der Anhänge A oder B aufgeführt. Schließlich enthält Anhang B auch noch solche Arten, bei denen erwiesen ist, daß das Einbringen lebender Exemplare in natürliche Lebensräume der EU-Staaten eine ölologische Gefahr für einheimische Taxa darstellt (z.B. Rana catesbeiana, Trachemys scripta elegans). (Reptilien: 380 Arten, Amphibien: 72 Arten)
Anhang C beinhaltet alle Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der WA-Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA eraßten Taxa, die nicht in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannt sind. (Reptilien: 19 Arten)
Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine Überwachung rechtfertigt, um ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Bestandssituation in den Herkunftländern und der ermittelten Handelszahlen strengere Schutzmaßnahmen zu entwickeln. (Reptilien: 87 Arten)
Da vorgesehen ist, daß die Europäische Kommission die Listen für Anhang B, C und D in vergleichsweise kurzer Zeit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen kann, sollten sich Terrarianer im eigenen Interesse vor einer Einfuhr über die jeweils gültige Version der Anhänge informieren.
Einfuhr in die Europäische Union
Arten der Anhänge A oder B dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden, das heißt, auch für Taxa des WA-Anhangs II, die, gegenwärtig keiner Importgenehmigung bedürfen, ist ab 01.06.1997 eine solche erforderlich (z.B. einige Herkünfte von Iguana iguana). Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche wissenschaftliche und formale Kriterien geknünft, die in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz geprüft werden und dort ggf. vorab erfragt werden können.
Grundsätzlich können Wildexemplare des Anhangs A für kommerzielle und private Zwecke nicht importiert werden. Die Einfuhr gezüchteter Exemplare ist in bestimmten Fällen möglich. Anhang B-Arten dürfen mit den entsprechenden Dokumenten eingeführt werden, soweit keine wissenschaftlichen Gründe (Bestandssituation, Haltung etc.) dagegensprechen. Bei der Beurteilung der Unterbringung von zu importierenden Reptilien wird sich das Bundesamt für Naturschutz künftig eng an den entsprechenden Haltungsrichtlinien des Bundeslandwirtschaftministerium orientieren.
Die Einfuhrgenehmigung ist in allen Fällen, die WA-Arten betreffen, an die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Exportstaates (sog. CITES-Dokumente) gebunden. Die Einfuhrgenehmigung und ggf. die Dokumente des Herkunftlandes sind der zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.
Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen ohne eine Einfuhrgenehmigung importiert werden. Der Einführer muß der abfertigenden Zollstelle bei Anhang C-Arten nur das vorgeschriebene Ausfuhrdokument des Herkunftlandes sowie eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf einem Form-Vordruck vorlegen. Für Exemplare des Anhangs D ist nur die Einfuhrmeldung erforderlich.
Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Europäischen Union
Bei Arten der Anhänge A, B und C sind dem Zoll eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung (in Deutschland zu erteilen vom Bundesamt für Naturschutz) vorzulegen. Die Ausfuhr von Taxa des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig.
Grundsätzlich ist eine tierschutzgerechte Versendungsform zu gewährleisten.
Bestimmungen für die private Haltung und Weitergabe von geschützten Arten
Entsprechend den bestehenden Regelungen für WA I-Arten sind der Kauf und die kommerzielle Vermarktung von Anhang A-Arten der neuen EU-Verordnung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon ist nur für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare möglich (Befreiung vom Vermarktungsverbot), wobei dies bereits die 1. Zuchtgeneration - sogenannte F1-Generation - betreffen kann.
Die Vermarktung von Anhang A-Exemplaren innerhalb der EU erfordert grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (sogenannte CITES-Bescheinigung.)
Für die innergemeinschaftliche Beförderung und Vermarktung von Anhang B-Arten ist eine CITES-Bescheinigung nicht vorgeschrieben; der Besitzer kann ein solches Tier abgeben, wenn der Adressat über die entsprechende Sachkunde verfügt. Damit der rechtmäßige Erwerb nachgewiesen werden kann, muß der neue Besitzer über entsprechende Belege verfügen. In jedem Fall sollte die Herkunft des Tieres oder, soweit für das betreffende Exemplar ein CITES-Dokument ausgestellt wurde, ein Bezug zu diesem im Kaufvertrag festgehalten bzw. vom bisherigen Halter in einer schriftlichen Erklärung bestätigt werden. Noch sicherer ist es natürlich, sich eine CITES-Bescheinigung für das Tier ausstellen zu lassen. Für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft ist ein CITES-Dolument als Legalitätsnachweis für den rechtmäßigen Erwerb auf jeden Fall erforderlich.
Für alle Anhang A-Exemplare ist vor einem Verkauf eine (bei Reptilien und Amphibien methodisch nicht festgelegte) Kennzeichnung vorgeschrieben, soweit es die Größe und der Gesundheitszustand desbetreffenden Exemplares unter Tierschutzgesichtspunkten zulassen. Ob und ggf. wie in Deutschland auch Exemplare des Anhangs B zu kennzeichnen sind, ist noch im nationalen Recht zu regeln.
Sie wollen mehr über die Verordnung EG 338/97 und andere Bestimmungen zur Haltung von Reptlien und Amphibien wissen?
Weitere Auskünfte erteilt ab 15. Mai 1997: Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn, Tel. 0228/9543 -0 oder -443, Fax: 0228/ 9543 -470
Der vollständige Text der Verordnung EG 338/97 ist erhältlich bei: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Breite Straße 78-80, Postfach 10 80 06, 50667 Köln, Tel 0221/2029 -0, Fax: 0221/2020-278
Die vorgeschriebenen Dokumente können ab 01.06.1997 u.a. bezogen werden vom: Wilhelm Köhler Verlag (Berlin, Bonn, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, Minden).
Die neue EU-Artenschutzverordnung ab 1.Juli 1997
-Anhänge A, B, C und D (Reptilien und Amphbien)
Die Veröffentlichung der folgenden Liste erfolgt ohne Gewähr. Sie bezieht sich auf die Einfuhr von lebenden Exemplaren.
Erläuterungen
Der voranstehende Buchstabe (in roter Farbe) bezeichnet den Schutzstatus des Taxons.
Ein Sternchen * neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, daß eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder betreffenden Taxons in Anhang A aufgeführt sind und daß diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang B aufgenommen worden sind.
Das Zeichen "1" bedeutet, daß bei dem betreffenden Taxon die europäische Population mit Ausnahme des Gebietes der ehemaligen Sowjetunion in Anhang A geschützt ist.
Liste
Nur Axolotl sonst zu lang
Emydidae
B Ambystoma dumerilii (Patzcuarosee-Salamander oder -Querzahnmolch)
B Ambystoma mexicanum (Axolotl)
Liebe Grüße von Christina