nur ein Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz:
§ 40
Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen
(1) Tiere dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz
und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden.
Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Artikels 22 der Richtlinie
92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8
Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5.
Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) zu beachten.
Europäische Amphibien sind meldepflichtig und gelten als besonders geschützt und es muss den Behörden mitgeteilt werden wo sich die Tiere sich aufhalten. Wenn sie gestorben sind muss man sie abmelden. Die Naturschutzbehörden verstehen da so gar keinen Spass und Unwissen schützt nicht vor Strafe.
Es gibt einen Strafkatalog und dort geht es um Strafen bis zu 50.000 Euro
Ausnahmegenehmigungen erhalten wenn überhaupt nur Ex situ Zuchten zum Arterhalt.